kommunale Verantwortung
Städtische und kommunale Behörden unterliegen der Verkehrssicherungspflicht baulicher Anlagen.
Das OLG Düsseldorf verpflichtete die öffentliche Hand bereits im Jahre 1991 "...bei der Kontrolle von Straßenlampen... (eine) Kontrolle vorzunehmen." (Az. 180105/91).
Wie kann eine Behörde jedoch rechtssicher entscheiden, welche Masten (noch) technisch sicher sind und wo bereits Gefahr besteht? Eine einfache Sichtprüfung, Wandstärkenmessung mit Ultraschall oder einfache Begehungstests sind keinesfalls ausreichend, um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und eventuelle Forderungen auf Schadensersatz (§ 823 Abs. I BGB) definitiv auszuschliessen.
Der turnusmässige, undifferenzierbare Austausch von Masten (z. B. nach Baualter) verursacht unnötig hohe Kosten und belastet das kommunale Budget enorm. Der Wirtschaftlichkeits-Grundsatz wird außer Acht gelassen, wenn intakte Masten nach "Schema F" entsorgt werden, um so potenzielle Risiken auszuschliessen.
Aus dieser Zwickmühle, in der sich nahezu jede kommunale Verwaltung befindet, gibt es jedoch einen sicheren, unkomplizierten, wirtschaftlichen Ausweg!